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Neu sind nicht mehr die Gemeinderäte (Vormundschaftsbehörden),
sondern die Familiengerichte (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden)
an den Bezirksgerichten für die
Anordnung von Schutzmassnahmen (Beistandschaften)
zuständig. Für die Bevölkerung ebenso wichtig zu
kennen sind jedoch zwei neue rechtliche Instrumente:
Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Der VorsorgeauftragJede handlungsfähige Person kann mit einem Vorsorgeauftrag
detailliert festlegen, wer sich im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit
um ihre Betreuung und die Verwaltung
ihres Vermögens kümmern und sie vertreten soll. Wer
einen Vorsorgeauftrag errichtet, trifft eine Entscheidung
von grosser Tragweite. Deshalb sind bestimmte
Formvorschriften vorgesehen: Der Vorsorgeauftrag
muss entweder wie ein Testament von Hand geschrieben,
datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar
öffentlich beurkundet werden. Damit wird vermieden,
dass insbesondere betagte Personen ein von Dritten
verfasstes Papier unterschreiben, ohne sich hinreichend
über dessen Inhalt Rechenschaft zu geben. Die PatientenverfügungMit einer Patientenverfügung kann eine Person festlegen,
welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall
ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt.
Sie kann auch eine Person bezeichnen, die an
ihrer Stelle über die medizinischen Massnahmen entscheiden
soll. Die Patientenverfügung muss schriftlich
errichtet, datiert und unterschrieben werden. Im Gegensatz
zum Vorsorgeauftrag genügt jedoch ein ausgefülltes
und unterschriebenes Formular. Eine Patientenverfügung
kann jederzeit geändert werden. BeratungMit dem DOCUPASS, welcher den Vorsorgeauftrag und
die Patientenverfügung beinhaltet, bietet die Pro Senectute
erstmals eine Gesamtlösung für alle persönlichen
Vorsorgedokumente an. Nutzen auch Sie die Gelegenheit,
um Ihre Wünsche für den Ernstfall festzuhalten.
Zum Erstellen der Dokumente bietet Pro Senectute Aargau
für Personen ab 60 Jahren kostenlose Beratung an.
Für Personen unter 60 Jahren ist die Beratung kostenpflichtig.
Beratungen erteilt die Pro Senectute Aargau Beratungsstelle Bezirk Bad Zurzach Baslerstrasse 2 A 5330 Bad Zurzach T 056 249 13 30 |
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